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Sparurkunden: Sparbuch und SparkarteFürs Sparen gibt es eine Urkunde - die Sparurkunde:Die klassische Form der Sparurkunde ist das gebundene Sparbuch/Sparkassenbuch. Es wird bei der ersten Einzahlung des Gesparten ausgestellt. Bei Verfügungen ist es vorzulegen, unbare Umsätze (Zinsen) werden bei nächster Vorlage nachgetragen. Mittlerweile sind viele Kreditinstitute dazu übergegangen, Loseblatt-Sparbücher als Sparurkunde auszugeben. Dies sind einzelne Sparkontoauszüge, die die Merkmale einer Sparurkunde aufweisen (Firmenbezeichnung des Kreditinstitutes, Name des Sparers, Kennzeichnung der Einlage als Spareinlage, aktueller Kontostand sowie Vermerke über Umsätze). Klassisches Sparen kombiniert mit moderner Handhabung - die Sparkarte:Die Sparkarten dient der Kundenselbstbedienung. Sie ermöglichen dem Sparer ein flexibleres Handling als das Sparbuch, da man mit einer zussätzlichen Geheimzahl am Geldautomaten bei einigen Kreditinstituten im In- und Ausland über Sparguthaben verfügen kann. Die Verwendung für den Zahlungverkehr (z.B. an elektronischen Kassen des Handels) ist jedoch ausgeschlossen. Zudem muss bei den Sparkarten gewährleistet sein, dass unter Zugrundelegung einer Online-Verbindung zur kontoführenden Stelle Auszahlungen nur aus Guthaben erfolgen und die automatisierten Auszahlungen Euro 2.000,00 pro Kalendermonat nicht übersteigen. Diese Karten sind keine Sparurkunden. Es muss weiterhin eine Urkunde neben der Sparkarte ausgefertigt werden. Mit den Sparkarten können außerdem Kontoauszüge an Kontoauszugsdruckern und Bankterminals ausgedruckt, kundenbezogene Konten- und Depotübersichten sowie Informationen zur Geldanlage und anderen Produkten des Kreditinstitutes abgerufen werden. Ein wenig Rechtliches zum Sparbuch:Das Sparbuch ist Beweis- und Schuldurkunde:Das Sparbuch beweist das Bestehen einer Spareinlage und enthält die Verpflichtung des Kreditinstitutes, die in der Urkunde versprochene Leistung zu zahlen. Dazu gehört u.a. der Zinsbetrag innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Gutschrift und bei ungekündigten Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten der Freibetrag von Euro 2.000,00 je Kalendermonat. Qualifiziertes Legitimationspapier:Das Sparbuch ermöglicht dem Kreditinstitut, an jeden Inhaber des Sparbuchs mit befreiender Wirkung ohne zusätzliche Legitimationsprüfung auszuzahlen und ihn als zur Kündigung der Spareinlage berechtigt anzusehen. und Hinkendes Inhaberpapier:Der Inhaber des Sparbuchs ist nicht berechtigt, die Auszahlung gegen Vorlage des Sparbuchs zu fordern, sondern das Kreditinstitut kann die Legitimation des Vorlegers verlangen. Eine Pflicht zur Legitimationsprüfung besteht allerdings, wenn dem Kreditinstitut bekannt ist, dass der Vorleger nicht berechtigt ist (z.B. bei angezeigtem Diebstahl des Sparbuchs).
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